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Belehrungen (Gesundheitszeugnis)
Seit dem 01.01.2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis
nach § 17/18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung
ersatzlos gestrichen.
Diese Belehrungen werden von uns angeboten. Im Gegensatz
zu öffentlichen Stellen, können Sie bei uns ohne Termin Montag
bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 18.00 Uhr belehrt werden und erhalten
im Anschluss eine Bestätigung von einem unserer Ärzte.
Sie benötigen für die Belehrung gültige Ausweisdokumente
z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein.
Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?
Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede
Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder
in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt,
eine Bescheinigung, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen hat.
Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt.
Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmittel
an. Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in
Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur
Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Auch das Reinigungspersonal der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B.
Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung. Die
Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben
lang gültig.
Die rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den
Paragraphen §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.
Ausländische Mitbürger, die der deutschen Sprache
nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, zur mündlichen
Belehrung einen Dolmetscher ihrer Wahl mitzubringen. Zusätzlich
erhalten Sie eine schriftliche Belehrung, die wir in vielen Sprachen
vorrätig haben.
Sollten Sie Fragen haben, die wir Ihnen
hier nicht beantwortet haben kontaktieren Sie uns bitte telefonisch,
schriftlich oder via E-mail >> Kontakt
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