Belehrungen (Gesundheitszeugnis)

 

Seit dem 01.01.2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17/18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen.

Diese Belehrungen werden von uns angeboten. Im Gegensatz zu öffentlichen Stellen,  können Sie bei uns ohne Termin Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 18.00 Uhr belehrt werden und erhalten im Anschluss eine Bestätigung von einem unserer Ärzte.

Sie benötigen für die Belehrung gültige Ausweisdokumente z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein. 

Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?

Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen hat. Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmittel an.   Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.   Auch das Reinigungspersonal der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Töpfe, Teller usw.) benötigt eine solche Bescheinigung.   Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig.

Die rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in den Paragraphen §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Ausländische Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, zur mündlichen Belehrung einen Dolmetscher ihrer Wahl mitzubringen. Zusätzlich erhalten Sie eine schriftliche Belehrung, die wir in vielen Sprachen vorrätig haben.

Sollten Sie Fragen haben, die wir Ihnen hier nicht beantwortet haben kontaktieren Sie uns bitte telefonisch, schriftlich oder via E-mail >> Kontakt