AKTUELLES


Postversand diagnostischer Proben
 

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Seit geraumer Zeit gelten neue Regelungen für den Postversand von diagnostischen Proben.

Für unsere Einsender, deren Patientenproben per Kurier abgeholt werden, treten keine Änderungen ein.

Einsender, die per Post Probenmaterial ins Labor senden, müssen folgende Regelungen beachten:

Grundsätzlich muss jede Patientenprobe in einer dreiteiligen Verpackung verwendet werden. Diese Verpackung besteht aus dem Primärgefäß (Probenröhrchen), einem mit Saugmaterial gefüllten wasserdichten Sekundärgefäß und einer ausreichend festen und gekennzeichneten Außenverpackung.
Dieser Verpackungsaufbau soll ein Austreten der Patientenprobe und damit eine Kontaminationsgefahr verhindern.

Die Beschaffenheit der Außenverpackung sowie deren Kennzeichnung hängen von möglichen Krankheitserregern unterschiedlicher Kategorien in der Patientenprobe ab. Die Kategorie der möglichen Krankheitserreger muss anhand der Anamnese entschieden werden.

Patientenproben, bei denen eine minimale Wahrscheinlichkeit für die Kontamination mit Krankheitserregern besteht, können mit der Kennzeichnung „Freigestellte medizinische Probe“ in einer reißfesten Versandhülle aus Papier oder Kunststoff mit der Post verschickt werden (Verpackungsvorschrift P 650 light). Das gilt für den Großteil der Laboruntersuchungen (Klinische Chemie, Hormone, Medikamentenspiegel, etc.).

Für Patientenproben bei denen Erreger (z.B. HIV, HCV, Enteritiserreger im Stuhl) enthalten sein können, muss für den Postversand eine kistenförmige Verpackung mit der Kennzeichnung „UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B“ gewählt werden (Verpackungsvorschrift P 650).

Erreger der WHO-Risikogruppe 4 (z.B. Ebola-Virus, andere hämorrhagische Fieber, Milzbrand, o.ä.) sind nach Gefahrgutverordnung der Kategorie A zugeordnet. In dem sehr unwahrscheinlichen Fall, dass in der Patientenprobe Erreger der Kategorie A enthalten sind, müssen diese Proben mit der Kennzeichnung „UN 2814, Biologischer Stoff, Kategorie A“ befördert werden (Verpackungsvorschrift P 620).
Diese Proben werden nicht durch die Post transportiert sondern dürfen nach Gefahrgutverordnung nur durch spezialisierte Transportunternehmen befördert werden.

Gerne stellen wir Ihnen entsprechende Verpackungsmaterialien zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Laborteam

Literatur: Broschüre „Diagnostische Proben richtig versenden“ aktualisierte Fassung nach ADR 2007 von der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege)
Mitteilungen der Bundesärztekammer: Versand von Medizinischem Untersuchungsmaterial, Deutsches Ärzteblatt, Heft 46, S. 3201 ff

Nach oben

 

Trillium-Report, Artikel zu: 25 Jahre Labor Dr. Staber & Partner
Original-Scan des Artikels: Standardarbeitsanweisung zur sicheren Blutabnahme

Wortlaut des Artikels

Trillium-Report 2007 5(2):61, Juni 2007 (Seite 61)

PLATTFORM DIAGNOSTIK

25 Jahre Labor Dr. Staber & Partner
Wissenschaftler, Arzt und Manager

Innerhalb von 25 Jahren entwickelte sich aus einer kleinen Laborarztpraxis in München ein überregionales Netzwerk von Laboratorien, das regionale Präsenz mit überregionaler Kompetenz verbindet. Der Trillium Report gratuliert zu diesem Jubiläum mit einem Portrait des Unternehmens und seines Gründers.

Dr.med. Dr. rer. nat. Univ. Melb. Fritz- Georg Staber ist seit 25 Jahren ein anerkannter Fachmann und Meinungsbildner im Bereich Labormanagement. Als Wissenschaftler war er von 1975 bis 1981 auf dem Gebiet der zellulären Immunologie und Stammzellforschung international tätig und publizierte rund 60 Arbeiten zu diesen Themen, in der Regel als Erstautor in renommierten Zeitschriften wie New England Journal of Medicine, PNAS oder Nature.

Auch in seiner derzeitigen Tätigkeit als Leiter des Labors Dr. Staber und Partner hält er regen Kontakt zu hochrangigen Wissenschaftlern auf den Gebieten der Prionen- und Apoptoseforschung. Kürzlich erst war der Nobelpreisträger Prof. Stanley B. Prusiner zum Gedankenaustausch bei ihm in München. 1982 gründete Dr. Staber seine Laborarztpraxis mit damals insgesamt vier Mitarbeitern in München. Innerhalb kürzester Zeit entwickelte sich das Familienunternehmen zu einer anerkannten Adresse in der Laborbranche. Anfang der neunziger Jahre expandierte der Dienstleister mit der Gründung der beiden Standorte in Freiberg und in Klipphausen bei Dresden. Dabei sollte die Spezialanalytik in erster Linie an den beiden Standorten in Sachsen erfolgen; nicht zuletzt, um den Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern zu unterstützen. 25 Jahre später beschäftigt die Laborgruppe mit den überregionalen Partnerschaften Medizinische Laboratorien Dr. Staber & Partner und Laboratoriumsmedizin Kassel MVZ bundesweit ca. 400 Mitarbeiter und versorgt weit über 4.000 Mitglieder in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland- Pfalz, Hessen, Niedersachsen, Thüringen, Sachsen, Brandenburg und Schleswig- Holstein. Damit gehört die Laborgruppe zu den zehn größten Laboranbietern in Deutschland. Die Abbildung zeigt die Standorte in Deutschland. Darüber hinaus besteht eine internationale Kooperation mit Hexalab, Belgrad, dem größten Privatlabor Serbiens.

Hoher Akademikeranteil

Der hohe Anspruch und absolute Fokus auf Qualität spiegelt sich in den Medizinischen Laboratorien Dr. Staber & Partner zum einen in der Zertifi zierung nach DIN ISO 15189 wider, zum anderen jedoch auch im überproportional hohen Anteil von Akademikern in der Belegschaft. Insgesamt 18 Fachärzte und 25 medizinisch- naturwissenschaftliche Akademiker betreuen die Einsender. Zu den etwa 4.000 Auftraggebern gehören niedergelassene Ärzte aller Fachrichtungen, 100 Kliniken im In- und Ausland und betriebsmedizinische Dienste ebenso wie öffentliche Auftraggeber, wissenschaftliche Institute und die pharmazeutische Industrie.

Die Laborgruppe bewältigt ein Probenaufkommen von jährlich über 125 Millionen Analysen mit mehr als 50.000 Untersuchungsbefunden pro Tag. Das Portfolio der Gruppe umfasst das gesamte diagnostische Spektrum der Laboratoriumsmedizin und der Mikrobiologie mit allen Bereichen der Spezialanalytik.

Um den Anforderungen in der täglichen Routine gerecht werden zu können, verfügen die Laboratorien an allen Standorten über modernste Laborausstattung mit
einem hohen Automatisierungsgrad insbesondere in den Bereichen Präanalytik, Postanalytik und Verwaltung. Neben der Expertise in Analytik und Diagnostik sowie medizinischer Beratung gehören daher auch Labororganisation, Koordination und Optimierung von Betriebsabläufen und Entwicklung neuer Dienstleistungen im Laborbereich zu den Kernkompetenzen der Laborgruppe.

Weiteren Kooperationen mit anderen Laboren und Kliniken steht das Unternehmen offen gegenüber.

Os, gh

Kontaktadresse:

Dr.med. Dr. rer. Nat. (Univ. Melb.)
Fritz-Georg Staber

Hofer Straße 15
81737 München
Tel.: 089/63 02 38-0
muenchen@staber-kollegen.de

Nach oben
 
ABBOTT Times: Praxisreport

Der vollständige Artikel (Januar 2007) hier als PDf zur Einsicht/Download: Artikel Abbott Times

 

Nach oben


Nobelpreisträger besucht unsere Laboratorien

Die MEDIZINISCHEN LABORATORIEN DR STABER & PARTNER hatten hochkarätigen Besuch. Prof. Stanley B. Prusiner besuchte die Laboratorien um sich mit Dr.med. Dr. rer. nat Univ. Melbourne Fritz-Georg Staber und seinen Partnern zu einem längeren Gedankenaustausch zu treffen.

Prof. Prusiner,  ist ein anerkanntes Mitglied der Weltelite in der medizinischen Grundlagenforschung. Im Laufe seiner wissenschaftlichen Karriere, welche 1963 begann, bekam er zahlreiche Auszeichnungen. Die bedeutendste ist mit Sicherheit der Nobelpreis für Medizin, welcher ihm im Jahre 1997 vom Schwedischen König überreicht wurde. Prof. Prusiner erhielt diese Auszeichnung für seine Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der spongiösen Encephalopathien, welche bei Mensch und Tier vorkommen. Die bedeutendsten Vertreter dieser Art von Erkrankungen sind die Creutzfeld-Jakobsche Erkrankung beim Mensch und BSE beim Rind. Es war das Verdienst von Prof. Prusiner, zu beweisen, dass die Krankheit durch körpereigene, in ihrer Tertiärstruktur pathologisch veränderte Proteine, den Prionen, ausgelöst wird.

Nobelpreisträger Prof. Pruiser

Prof. Prusiner baute seine Forschungsarbeiten auf den Erkenntnissen eines anderen Nobelpreisträgers, Carleton Gajdusek auf, welcher in den 80er Jahren in Australien am gleichen Forschungsinstitut wie Dr. Staber tätig war. Gajdusek erbrachte als erster den Beweis für die Übertragbarkeit von spongiösen Enzephalopathien und konnte zugleich zeigen, dass die Infektiosität nicht auf klassische Erreger, wie bekannte Viren oder Bakterien beruht.

Dr. Stabers mehrjährige medizinische Grundlagenforschung im In- und Ausland und die vielen gemeinsamen Bekanntschaften und Berührungspunkte in der beruflichen Karriere von Prof. Prusiner und Dr. Staber führten zu diesem Treffen.

Beim Gedankenaustausch zwischen Prof. Prusiner und Dr. Staber wurden vor allem verbesserte diagnostische und therapeutische Möglichkeiten bei Mensch und Tier, sowie eventuelle Kooperationen, welche diesbezüglich Fortschritte ergeben könnten, diskutiert.

Nach oben


 

Indikationsbezogene Ausnahmekennziffern

 

EBM 2000 Plus

EBM 1999 -alt-

Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B
oder C

32005

3480

Erkrankung oder Verdacht auf Erkrankung, bei der eine gesetzliche Meldepflicht besteht, sofern mikrobiologische, virologische oder infektionsimmunologische Untersuchungen durchgeführt werden

32006

3481

Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangeren gemäß den Mutterschaftsrichtlinien; prä- und perinatale Infektionen

32007

3482

Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie, Psychosen unter Clozapin

32008

3483

Allergien bei Kindern bis 6 J.

32009

3484

Genetisch bedingte Erkrankungen oder Verdacht auf diese Erkrankungen, sofern molekulargenetische oder molekularpathologische Untersuchungen nach den Nrn. 11310 bis 11312, 11320 bis 11322, 32850 bis 32852 und 32855, 32856 und 32857 durchgeführt werden

32010

 

 

bisher Kapitel P

Therapiepflichtige hämolytische Anämie, Diagnostik und Therapie der hereditären Thrombophilie, des Antiphospholipidsyndroms oder der Hämophilie

32011

3487

Tumorerkrankung unter parenteraler Behandlung oder progrediente Malignome unter Palliativbehandlung

32012

3488

Diagnostik und Therapie von Fertilitätsstörungen

32013

3489

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger

32014

3490

Orale Antikoagulantientherapie

32015

3491

Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen in Narkose

32016

3492

Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologische Erkrankung(en) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder Mukoviszidose

32017

3493

Chronische Niereninsuffizienz
(Krea Clearance < 25 ml/min)

32018

3494

Erkrankungen unter systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie

32019

3495

HLA-Diagnostik vor und/oder Nachsorge unter immunsuppressiver Therapie nach allogener Transplantation eines Organs oder hämatopoetischer Stammzellen

32020

3496

Therapiebedürftige HIV-Infektionen

32021

3497

Manifester Diabetes mellitus

32022

3498

Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie

32023

3499

 

Nach oben

 

 

Meldepflichtige Krankheiten und Erreger nach
Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Beachten Sie auch die gültige Ausnahmekennziffer 32006 bei meldepflichtigen Erkrankungen!

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten

 

(1) Namentlich ist zu melden:

1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

a) Botulismus

b) Cholera

c) Diphtherie

d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen

e) akuter Virushepatitis

f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)

g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

h) Masern

i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis

j) Milzbrand

k) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)

l) Pest

m) Tollwut

n) Typhus abdominalis/Paratyphus

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn

a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,

b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten

a) einer bedrohlichen Krankheit oder

b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.

 

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

 

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.

 

 

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweizu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich

2. Bacillus anthracis

3. Borrelia recurrentis

4. Brucella sp.

5. Campylobacter sp., darmpathogen

6. Chlamydia psittaci

7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis

8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend

9. Coxiella burnetii

10. Cryptosporidium parvum

11. Ebolavirus

12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)

b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme

13. Francisella tularensis

14. FSME-Virus

15. Gelbfiebervirus

16. Giardia lamblia

17. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut

18. Hantaviren

19. Hepatitis-A-Virus

20. Hepatitis-B-Virus

21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt

22. Hepatitis-D-Virus

23. Hepatitis-E-Virus

24. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis

25. Lassavirus

26. Legionella sp.

27. Leptospira interrogans

28. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen

29. Marburgvirus

30. Masernvirus

31. Mycobacterium leprae

32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht ür den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum

33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten

34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl

35. Poliovirus

36. Rabiesvirus

37. Rickettsia prowazekii

38. Rotavirus

39. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise

40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise

41. Salmonella, sonstige

42. Shigella sp.

43. Trichinella spiralis

44. Vibrio cholerae O 1 und O 139

45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen

46. Yersinia pestis

47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

1. Treponema pallidum

2. HIV

3. Echinococcus sp.

4. Plasmodium sp.

5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen

6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.

 

Nach oben

 

International Cooperation in clinical pathology and medical microbiology between Hexalab Serbia and Germany

August 2004


Interlab GmbH, a company of the Staber Group, became owner of 49% of the stocks of Hexalab, Institute for laboratory medicine in Belgrade, according to the contract signed by Mr. Ph Mirjana Paunovic, founder & director of Hexalab and Dr.med. Fritz-Georg Staber, PhD Univ Melbourne.

Besides Interlab GmbH, the Staber Group is holding the following companies, DIAGNOSTIC-LAB GmbH, Pro-Labor GmbH, Med.-Lab GmbH and The Medical Laboratories Dr. Staber & Partner. The Staber Group runs five laboratories in the German cities Munich, Heilbronn, Nürnberg, Dresden and Freiburg. The emphasis of the enterprises is medical laboratory diagnosis. In addition veterinary analyses and hygiene monitoring for the food industry are provided. On average approximately 50.000 tests per day are performed by a staff of 320 people.

Hexalab Belgrade is already the leading medical laboratory in Serbia now. With 80 employees it takes care for approximately 500 patients each day. The decision to become member of the Staber group in Germany was done with the strategic aim to further strengthen the already higly developed professional standards of Hexalab and to extent the services of Hexalab over the whole area of Serbia and Montenegro, as well as Bosnia-Herzegovina.

Nach oben